Von einer Anordnung der Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Schliesslich entschied sie über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderung und über die Verfahrenskosten. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung und die nicht angeordnete Landesverweisung angefochten. Sie beantragte namentlich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 17 Monate unbedingt und die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. April 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3-