d und g BetmG (Anklageziffer 5) frei und im Übrigen im Sinne der Anklage schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00. Weiter widerrief sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2019 für 150 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 50.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 für 40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 140.00 gewährten bedingten Vollzug. Von einer Anordnung der Landesverweisung sah die Vorinstanz ab.