2. Nachdem der Beschuldigte nach zweimaliger Vorladung nicht erschienen ist, führte das Bezirksgericht Zofingen das Abwesenheitsverfahren durch und sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. November 2023 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG (Anklageziffer 5) frei und im Übrigen im Sinne der Anklage schuldig.