Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.29 (ST.2022.100; StA.2021.2092) Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Serbien, […] Zustellungsdomizil: c/o Anwaltskanzlei Galligani, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […] Gegenstand Diebstahl usw.; Strafzumessung und Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 20. Juni 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Hinderung einer Amtshandlung, Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie dafür die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten sowie einer Busse von Fr. 380.00. Sodann seien beide bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu vollziehen und der Beschuldigte für 12 Jahre des Landes zu verweisen, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 2. Nachdem der Beschuldigte nach zweimaliger Vorladung nicht erschienen ist, führte das Bezirksgericht Zofingen das Abwesenheitsverfahren durch und sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. November 2023 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG (Anklageziffer 5) frei und im Übrigen im Sinne der Anklage schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00. Weiter widerrief sie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2019 für 150 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 50.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 für 40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 140.00 gewährten bedingten Vollzug. Von einer Anordnung der Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Schliesslich entschied sie über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderung und über die Verfahrenskosten. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung und die nicht angeordnete Landesverweisung angefochten. Sie beantragte namentlich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 17 Monate unbedingt und die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. April 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängig eingereichter Berufungsantwort vom 7. Mai 2024 die Abweisung der Berufung. 4. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 28. November 2024 unentschuldigt nicht erschienen. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 ist der Beschuldigte erneut unentschuldigt nicht erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids) sowie die Nichtanordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung (Dispositivziffer 8). Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. November 2023 nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Antrag des Beschuldigten in seiner vorgängigen Berufungsantwort weder notwendig noch sinnvoll. 1.3. Der Beschuldigte ist zur ersten Berufungsverhandlung vom 28. November 2024 nicht erschienen. Gemäss Angaben seines Verteidigers sei er in Serbien notfallmässig hospitalisiert worden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28. November 2024, S. 2). Entsprechende Belege wurden vom Beschuldigten jedoch nie nachgereicht. Damit gilt der Beschuldigte als unentschuldigt nicht erschienen. Zur erneut angesetzten Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 ist der Beschuldigte erneut unentschuldigt nicht erschienen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025, S. 2). Entsprechend wurde das Berufungsverfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). -4- 2. 2.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Schuldsprüchen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, der Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen von Sicherheitsgurten gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung die Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe auf 17 Monate (unbedingt), eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und eine Busse von Fr. 200.00 (Berufungs- begründung S. 3). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für die Übertretungen (Fahren ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregelverordnung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen. Die Hinderung einer Amtshandlung ist nur mit einer Geldstrafe bis 30 Tagessätze bedroht. Für die übrigen vom Beschuldigten -5- erfüllten Tatbestände kommen wahlweise eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte verfügt über zwei, teilweise einschlägige Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2018 wurde er wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall durch Fahrerflucht, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Betrugs zu einer hohen bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 wurde er sodann wegen der Verwendung gefälschter Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätze à Fr. 140.00 sowie einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Innert der Probezeit wurde er erneut einschlägig und nicht nur im Bagatellbereich straffällig. Weder die bedingten Geldstrafen noch die bezahlten Bussen von insgesamt Fr. 2'900.00 haben ihn davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Insbesondere im Bereich des Strassenverkehrs zeigt sich der Beschuldigte völlig unbeeindruckt von den bisherigen Verurteilungen, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Angesichts dieser Tatsachen ist es offensichtlich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist für sämtliche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.5. 2.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei qua Strafrahmen um den am 24. März 2021 begangenen Diebstahl eines Motorrads mit einem abstrakten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat am 24. März 2021 ein Motorrad der Marke Husqvarna […] im Wert von Fr. 15'000.00 gestohlen. Bei diesem Deliktsbetrag handelt es sich mit Blick auf das durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte von Fr. 6'706.00 im Jahre 2021 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 27. November 2023) um einen erheblichen Betrag und ist nicht zu bagatellisieren, auch wenn der Tatbestand des Diebstahls mitunter deutlich höhere Deliktsbeträge erfasst. Es ist in Relation zum weiten Strafrahmen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. -6- Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und Unver- frorenheit. Nachdem der Beschuldigte das Motorrad bei einer Vorbeifahrt gesehen hat, ist er mit einem Lieferwagen zurückgekommen und hat das Motorrad mitten am Tag weg- und in den Lieferwagen gestossen. Anschliessend hat er mit einem Winkelschleifer die originale Fahrzeug- identifikationsnummer aus dem Motorrad herausgeschliffen und einen neue eingestanzt. Sodann überklebte der Beschuldigte diverse Teile des Motorrades mit neuen Klebern. Zwar mag der Entscheid, genau dieses Motorrad zu stehlen, spontan gekommen sein; anschliessend wurde jedoch sehr planmässig und gezielt vorgegangen, um einerseits das Motorrad zu entwenden und anschliessend die deliktische Herkunft des Motorrads zu verschleiern. Mit diesem Vorgehen, das von erheblicher krimineller Energie zeugt, ist der Beschuldigte deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbe- stands des Diebstahls hinausgegangen, was sich entsprechend verschul- denserhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich des Diebstahls verfügt hat, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt bei der Firma seines Vaters angestellt und hat monatlich Fr. 4'500.00 verdient (Untersuchungsakten [UA] act. 39 f.). Es hat damit keine finanzielle Not bestanden. Der Beschuldigte hat vielmehr den aus seiner Sicht vermein- tlich leichtesten Weg, um zu Geld zu kommen, gewählt. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, das für ihn fremde Eigentum bzw. Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden zu gewichten (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist für den Diebstahl unter Berücksichtigung des nicht uner- heblichen Deliktsbetrags, der Verwerflichkeit seines Handelns und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen. -7- 2.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 19. März 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen (vgl. UA act. 248). Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgespro- chen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefähr- dung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat sich am 7. Januar 2021 um ca. 14.15 Uhr hinter das Steuer eines Motorfahrzeuges gesetzt und ist damit von Q._____ nach R._____ gefahren. Es handelt sich um eine vergleichsweise kurze, jedoch aufgrund der Streckenführung und den dort – trotz eher geringen Verkehrsaufkommens zu dieser Zeit – möglichen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern nicht geradezu gefahrenlose Strecke. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt trotz Entzugs des Führerausweises eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen verantwortungslos ein Motorfahrzeug geführt. Er macht denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend, sondern bringt vor, er habe zur Familienweihnacht in S._____ gelangen wollen (UA act. 359). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht anders organisiert, den öffentlichen Verkehr oder ein Taxi benutzt oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet hat. Jedenfalls lag keine Notsituation vor und hat er hinsichtlich seiner Fahrt ohne -8- Berechtigung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass er mit direktem Vorsatz handelte, stellt hingegen den Normalfall dar und kann sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insgesamt ist hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung zufolge Entzugs des Führerausweises in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem gerade noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer Einzelstrafe von vier Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Verkehrsregelverletzung in keinem Zusammenhang, weder zeitlich noch sachlich, mit dem Diebstahl stand. Entsprechend höher ist der Gesamtschuldbeitrag zu gewichten. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate. 2.5.3. Hinsichtlich der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schützt die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich des Autoschlüssels des Toyota Land-Cruiser seines Vaters behändigt, obwohl ihm dieser ausdrücklich verboten hatte, mit seinen Autos zu fahren (UA act. 259) und ist damit die oben genannte Strecke von Q._____ nach R._____ gefahren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Bei der Bestimmung des Verschuldens ist jedoch auch der gesetzgeberische Entscheid zu berücksichtigen, dass eine Privilegierung des Täters im Falle, dass er das Motorfahrzeug eines Angehörigen oder Familiengenossen entwendet (Antragsdelikt, blosse Übertretung), nur dann greift, wenn der Täter den erforderlichen Führerausweis hat (Art. 94 Abs. 2 SVG), und es sich bei der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, in Bezug auf die Administrativmassnahmen um eine mittelschwere Widerhandlung handelt (Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG). Das Verhalten des -9- Beschuldigten darf vor diesem Hintergrund nicht bagatellisiert werden. Es kann somit nicht mehr von einem nur sehr leichten Verschulden ausge- gangen werden, auch wenn der Vater des Beschuldigten in seiner Verfügungsmacht über den Toyota Land-Cruiser nicht gross eingeschränkt war. Hinsichtlich des Grundes für die Tatbegehung bzw. des Motivs kann auf die obige Ausführung zum Fahren ohne Berechtigung verwiesen werden. Der Beschuldigte hat einfach den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt. Dabei hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Entwendungen zum Gebrauch von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berück- sichtigen, dass diese in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung (siehe dazu oben) steht. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt sodann zwar ebenfalls die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (siehe dazu oben). Es handelt sich somit nicht etwa um einen konsumierten Tatbestand. Auch ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte vor dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug entwendet hat oder nicht. Die Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen angemessen um zwei Monate zu erhöhen. 2.5.4. Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein Rechts- pflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht, und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Polizeikontrolle am 7. Januar 2021 angehalten und gab, da er selber über keinen Führerausweis verfügte, den Namen seines Cousins B._____ als den seinen an. Während die Polizei seine Identität überprüfte, entfernte er sich samt Personenwagen von der Kontrollstelle und widersetzte sich so etwaigen Atemalkohol-, Blut- und Urinproben. Damit hat er sich nicht bloss einer Massnahme widersetzt, sondern sich dieser entzogen. Aufgrund der falschen Identität war es der - 10 - Polizei auch nicht möglich, den Beschuldigten innert nützlicher Frist aus- findig zu machen und allenfalls eine Massnahme zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit anzuordnen. Zwar lag der Flucht primär die Angst zugrunde, wegen seines fehlenden Führerausweises aufzufliegen, nichtsdestotrotz hat sich der Beschuldigte bewusst von einer Polizeikontrolle entfernt. Der Beschuldigte verfügte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und es wäre ihm ein leichtes gewesen, die Polizeikontrolle und die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit über sich ergehen zu lassen, ent- sprechend schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einher- gehend das Verschulden des Beschuldigten. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr von einer leichten Form der Vereitelung und damit einhergehend von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem engen situativen Zusammenhang mit dem Fahren ohne Berechtigung stand. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate erscheint angemessen. 2.5.5. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6), weist er doch zwei Vorstrafen u.a. wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Betrugs auf, die mit Geldstrafen von 40 und 150 Tagesätzen sowie Bussen von Fr. 1'400.00 und Fr. 1'500.00 bestraft wurden (vgl. aktuellen Strafregisterauszug). Die Vorstrafen sprechen von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit seinen weiteren Widerhandlungen im einschlägigen Bereich des Strassenverkehrsrechts rückfällig wurde. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist zwar betreffend alle ihm vorgeworfenen Straftaten geständig, aufgrund der insofern liquiden Beweislage drängt sich jedoch deswegen keine Strafreduktion auf. Ebenso scheinen die Beteuerungen und die gezeigte Reue nicht über eine reine Tatfolgenreue hinauszugehen. Der Beschuldigte erklärte zwar wiederholt, dass er sich bei C._____, dem Eigentümer des gestohlenen Motorrads, entschuldigen möchte, hat dies - 11 - jedoch – soweit dem Obergericht bekannt – bis dato nicht gemacht, obwohl er dessen Telefonnummer ausfindig machen konnte (vgl. UA act. 359). Ebenso wenig hat der Beschuldigte – soweit den Akten zu entnehmen ist – Abzahlungen betreffend die von ihm anerkannte Zivilforderung geleistet, obwohl er mehrmals beteuerte, die Zivilforderung bezahlen zu wollen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten – er ist gemäss Akten ledig und kinderlos – ergeben sich keine für die Strafzu- messung relevante Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Straf- empfindlichkeit vor. Eine solche lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafen und die Einsatzstrafe ist um einen Monat auf insgesamt 24 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 2.5.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Während laufender Probezeit hat er erneut delinquiert, wobei eine Steigerung der Intensität stattgefunden hat. Angesichts dieser Umstände ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Zwar ist der Umstand zu würdigen, dass der Beschuldigte noch nie eine Gefängnisstrafe erhalten hat oder in Haft war. Demgegenüber hat er sich jedoch auch gegenüber der drohenden und – insbesondere gemessen an seinen finanziellen Verhältnissen – hohen Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 7'500.00, völlig unbeeindruckt gezeigt. Auch legte er bei den hier zu beurteilenden Taten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, was sich prognostisch negativ auswirkt, genauso wie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Tat- begehungen jeweils verfügte. Unter diesen Umständen ist dem Beschul- digten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb die Freiheits- strafe unbedingt auszusprechen ist. 2.5.7. Zusammenfassend ist für den Diebstahl, das Fahren ohne Berechtigung, die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und die Vereitelung - 12 - von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen. 2.6. 2.6.1. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist eine Geldstrafe auszusprechen. Geschützt ist das Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 vor Art. 285 StGB). Indem sich der Beschuldigte am 7. Januar 2021 während noch laufender Polizeikontrolle von der Kontrollstelle entfernte, hat er die Polizeibeamten an der ordnungsgemässen Kontrolle gehindert. Grundsätzlich ist sein Verhalten dabei nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus- gegangen, was in Relation zum Strafrahmen von 30 Tagessätzen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen rechtfertigt. Aufgrund der negativen Täterkomponenten (vgl. dazu oben) ist diese Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 20 Tagessätze zu erhöhen. 2.6.2. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung zwei Mal unentschuldigt nicht erschienen und hat auch keine aktuellen Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation eingereicht. Die Tagessatzhöhe ist daher mit der Vorinstanz gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf das Regel- mindestmass von Fr. 30.00 festzusetzen, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass die Voraussetzungen für ein ausnahms- weises Unterschreiten dieses Tagessatzes erfüllt wären. 2.6.3. Dem Beschuldigten ist unter Berücksichtigung des Vollzugs der Freiheits- strafe sowie des Vollzugs der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 (Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00; siehe dazu unten) knapp keine Schlecht- prognose zu stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, die für die Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren auszusprechen. 2.7. Die für die Übertretungen ausgefällte Busse von Fr. 200.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, womit es sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77; BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 7 Tage festzusetzen. - 13 - 2.8. 2.8.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend begangenen Straftaten noch während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 6. März 2018 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 und des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen. 2.8.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). 2.8.3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2018 angesetzte Probezeit von 2 Jahren (ab 7. März 2018), verlängert mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 um ein Jahr (18. Juni 2020 bis 18. Juni 2021), ist im Juni 2021 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits verstrichen. Ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 ist deshalb nicht mehr möglich. Mit der Vorinstanz ist jedoch der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzten à Fr. 140.00, d.h. Fr. 5'600.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. Der Beschuldigte hat unbeeindruckt von der ausgesprochenen Geldstrafe für die Verwendung gefälschter Kontroll- schilder noch während laufender Probezeit erneut im einschlägigen Bereich der Strassenverkehrsdelikte delinquiert, wobei eine deutliche Stei- gerung der Intensität festzustellen ist. Ihm ist an sich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die neu ausgesprochene Geldstrafe kann nur deshalb knapp bedingt ausgesprochen werden (siehe dazu oben), weil einerseits die neu ausgefällte Freiheitsstrafe (siehe dazu oben) und die bisher bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss - 14 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 zu vollziehen sind. Mithin ist der Vollzug der Widerrufsstrafe von 40 Tagessätzen erforderlich, um dem Beschuldigten hinsichtlich der auszu- sprechenden Geldstrafe eine verbesserte Legalprognose zu stellen und ihm so für die in diesem Verfahren ausgesprochene Geldstrafe den beding- ten Vollzug zu gewähren. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat von der einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 3.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tat- begehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berück- sichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufge- - 15 - wachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). 3.3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 35). Er ist in der Schweiz zusammen mit seinen zwei Brüdern bei den Eltern aufgewachsen und hat die obligatorischen Schulen besucht. Der Beschuldigte hat demnach seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und ist aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration erscheint maximal durchschnittlich. Eine Ausbildung oder Lehre hat er nicht gemacht. Zeitweise arbeitete er in der Firma des Vaters als Automechaniker (UA act. 38 f.) und verdiente dabei rund Fr. 4'500.00 netto pro Monat (UA act. 40). Ausser einer Darlehensschuld bei einem Cousin in Höhe von Fr. 15'000.00 (UA act. 41) scheint der Beschuldigte keine Schulden zu haben und für seinen eigenen Unterhalt aufgekommen zu sein. Der Beschuldigte ist – soweit dies dem Obergericht bekannt ist – ledig und hat keine Kinder. Seine beiden Brüder sowie seine Eltern wohnen in der Schweiz (UA act. 38). Diese Familienbeziehungen fallen nicht unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, die dem Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten, da kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seinen Eltern oder Geschwistern besteht. In Serbien leben gemäss Akten noch seine Gross- eltern (GA act. 148). Per 30. Juni 2020 hat er sich von T._____ nach U._____ abgemeldet und per 1. Dezember 2020 erneut von U._____ nach T._____, ohne sich im Anschluss in T._____ angemeldet zu haben. Nachdem er das Elternhaus verliess, lebte er in einer 1-Zimmerwohnung auf dem Firmengelände des Vaters in Q._____ (UA act .40 und 310). Der Beschuldigte ist – nebst den vorliegend beurteilten Straftaten – bereits früher mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. März 2018 wurde er wegen mehreren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Innerhalb der Probezeit hat er sich erneut einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des - 16 - Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00 sowie einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt wurde (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die vorliegend beurteilten Straftaten hat er erneut während laufender Probezeit und mit erheblicher Intensität begangen. Er zeigt damit ein nicht unerhebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das Verhalten des Beschuldigten lässt seine Gering- schätzung der hiesigen Ordnung als schwerwiegend erscheinen. Insbeson- dere im Bereich des Strassenverkehrsrechts verhält er sich regelrecht unbelehrbar und uneinsichtig. Bei einem Verbleib in der Schweiz sind weitere Delikte nicht auszuschliessen, was sich insbesondere auch an der dem Beschuldigten attestierten schlechten Legalprognose zeigt. 3.4. Aus dem soeben Ausgeführten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen und in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zumindest im familiären Bereich eingebunden ist. Auch wenn seine berufliche Integration nicht mustergültig verlaufen ist und sich die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist, so ist aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz und dem Umstand, dass seine Eltern und Brüder hier leben, von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses wird jedoch stark relativiert durch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte bereits sehr oft, wenn nicht gar ausschliesslich, in Serbien aufgehalten hat und auch aktuell aufhält: So erklärte der Beschuldigte bereits während der Strafuntersuchung anlässlich der delegierten Einver- nahme am 25. März 2021, dass er sich meist in Serbien aufhalte (UA act. 311) und anlässlich der Schlusseinvernahme vom 24. März 2022 erklärte der Beschuldigte sodann, dass er in Serbien Oldtimer restauriere und monatlich Fr. 4'500.00 bis Fr. 5'000.00 verdiene (UA act. 362). Sein Bruder erklärte bei beiden vorinstanzlichen Hauptverhandlungen, zu denen der Beschuldigte beide Male unentschuldigt nicht erschienen ist, dass sich der Beschuldigte seines Wissens in Serbien aufhalte (GA act. 69 und 148). An der ersten Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger des Beschuldigten sodann, dass der Beschuldigte kurz vor dem Termin in Serbien notfallmässig hospitalisiert worden sei (Protokoll Berufungs- verhandlung vom 28. November 2024; entsprechende Nachweise wurden nie eingereicht). Als der Beschuldigte auch zur zweiten Berufungs- verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, führte der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass er an die am Montag stattfindende Verhandlung kommen wolle und dafür am Samstag einen Bus von Serbien in die Schweiz nehme (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025, S. 2). Diese Umstände weisen stark darauf hin, dass - 17 - der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt bereits nach Serbien verscho- ben hat, und die Schweiz nur noch sporadisch, wenn überhaupt, besucht, zumal er gemäss eigenen Angaben beruflich in Serbien Fuss gefasst hat. 3.5. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahres- regel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich. Zur Schweiz liegen, trotz seines langen Aufenthalts, keine über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen vor. 3.6. Zusammenfassend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Grundsätzlich erscheinen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als durchaus erheblich, zumal er hier aufgewachsen und seine Eltern und seine Brüder hier leben. Allerdings sind seine aktuellen Interessen aufgrund der in den letzten Jahren vorgenommenen freiwilligen Verschiebung des Lebens- mittelpunktes nach Serbien, wo er nach eigenen Angaben mit dem Restaurieren von Oldtimern einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, zu relativieren, womit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung seine privaten Interessen überwiegt. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen. Eine fakultative Landesverweisung ist für die Dauer zwischen 3 bis 15 Jahre auszusprechen. Vorliegend erscheint aufgrund der nicht uner- heblichen Schwere des Verschuldens und dem hohen Interesse der Öffentlichkeit an einer Wegweisung einerseits und dem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angemessen. 3.7. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - 18 - gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde beim Beschuldigten bejaht (vgl. oben). Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist damit verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen nur hinsichtlich der beantragten Dauer der Landesverweisung nicht vollständig durch. Dies betrifft jedoch einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Anordnung der Landesverweisung ist die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen bzw. ist gar eine höhere als die von ihr beantragte Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der amtliche Verteidiger hat eine Kostennote eingereicht, wobei nicht vorbehaltlos darauf abgestützt werden kann. Für das Ausfertigen der Berufungsantwort werden 5 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint und nicht zu beanstanden ist. Jedoch sind die weiteren 8 Stunden Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung inkl. Plädoyer um 3 Stunden zu kürzen. Das Plädoyer umfasst 10 sehr gross beschriebene Seiten, worin grösstenteils auf bereits Vorgebrachtes zurückgegriffen wird, der Aufwand hielt sich mithin in Grenzen. Sodann ist die Kostennote an die effektive Dauer der (zweiten) Berufungsverhandlung von 1.75 Stunden inkl. Weg anzupassen. Entsprechend ist die Kostennote um 4.75 Stunden zu kürzen, womit bei einem zu entschädigenden Aufwand von 17.25 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 122.50 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Entschädigung von insgesamt gerundet Fr. 4'250.00 resultiert. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 19 - 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.428 Abs.3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzu- weichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehr- kosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anstaltentreffen zum Anbau von Betäubungsmitteln) freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen Zusammenhang mit den Vorwürfen des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln, wofür er auch schuldig gesprochen wurde, und es sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb der Beschuldigte die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'036.00 (inkl. Ankla- gegebühr von Fr. 1'050.00) zu tragen hat. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 9'025.80 ist mit Berufung nicht ange- fochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 20 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Ankla- geziffer 5). 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1); - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2); - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 2); - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 3); - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 3); - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; - des Nichttragens der Sicherheitsgurten gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (Anklageziffer 3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 5). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, Probezeit 4 Jahre, - 21 - sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. März 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 5'600.00 ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben: - Mobiltelefon (Apple iPhone) - Führerausweis Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Fr. 5'475.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'250.00 auszurichten. - 22 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'036.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'025.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli