3.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen.