Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat zur Folge, dass die Geldstrafe um 15 Tagessätze sowie die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt wird, um 4 Tage erhöht wird. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, auf die keine Mehrkosten entfallen sind. Im Übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe beantragt hatte, abzuweisen, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.