Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 19 Tage festzusetzen. 2.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.