Hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht hat. Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz jedoch nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Mithin ist vorliegend eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszusprechen.