Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht hat.