Die Geldstrafe ist vorliegend bedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten, der nicht vorbestraft ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), ist weder eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, noch ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung im Sinne einer höchst ungewissen Prognose, der einen unbedingten Vollzug der Geldstrafe notwendig machen würde. Ihm ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren - 10 - (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).