2.4.5. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Geldstrafe von 180 Tagessätze sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 2.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).