Aus den persönlichen Verhältnissen des 24-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, lebt im Elternhaus und hat keine Kinder. Er geht einer Tätigkeit als Glasfasertechniker bei der B._____ AG nach. Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen lässt, welche vorliegend zu verneinen sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus.