Im Übrigen kann der Beschuldigte aus dem Entzug des Führerausweises ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ausweisentzug ist als administrative Massnahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Als unmittelbare gesetzmässige Folge kann der Führerausweis nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht -9- vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3).