Beim Beschuldigten ist von einer gewissen Einsicht in sein Fehlverhalten auszugehen, was sich unter anderem darin äussert, dass er sich einer verkehrspsychologischen Schulung unterzogen hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 3). Hierbei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass dies zur Wiedererlangung des Führerausweises vorausgesetzt wird und somit in erster Linie im Eigeninteresse des Beschuldigten lag. Im Übrigen kann der Beschuldigte aus dem Entzug des Führerausweises ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.