Eine Geldstrafe muss deshalb – wenn es das Verschulden aufgrund des Fehlens risikoerhöhender Umstände zulässt – grundsätzlich auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerortsbereich möglich sein. Im Übrigen – und entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft (vgl. GA Berufungsbegründung vom 10. Februar 2025, Ziff. 3.3.) – wiegen den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen aufgrund der generell hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und den damit einhergehenden Risiken auch nicht per se leichter als solche auf Inner- und Ausserortsstrecken.