Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem noch vergleichsweisen leichten Tatverschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – von einer dem Tatverschulden angemessenen (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.