Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch ohne Weiteres einhalten können, zumal keine dem widersprechende Gründe vorliegen. Mithin hat er hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).