35 ff und 42.2 f.). Selbstredend ist bei einer Beschleunigung auf 101 km/h eine bloss fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeschlossen. Vielmehr hat er hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt bzw. allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf genommen, wobei sich das vorsätzliche Handeln als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch ohne Weiteres einhalten können, zumal keine dem widersprechende Gründe vorliegen.