Dies ändert nichts daran, dass der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm begangenen besonders krassen Missachtung der ihm bekannten zulässigen Höchstgeschwindigkeit leichtfertig und verantwortungslos gehandelt hat. Er kannte die Strecke und für die besagte Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen keine plausiblen Gründe vor. Hierzu führte der Beschuldigte aus, dass er am besagten Freitag um ca. 18.00 Uhr einen Teamkollegen habe abholen wollen, wobei er nicht unbedingt im Stress gewesen oder gezielt zu schnell gefahren sei. Die Strasse sei gerade frei gewesen, weshalb er auf den Verkehr und nicht auf den Tacho geachtet habe (VA act. 14; UA act. 35 ff und 42.2 f.).