Im Auto des Beschuldigten sass sodann ein Beifahrer, was jedoch noch nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen, qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr führt. Von einem zusätzlichen risikoerhöhenden Umstand wäre nur dann auszugehen, wenn der Beschuldigte bei seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung durch seinen Beifahrer abgelenkt gewesen wäre, was die von ihm insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten abverlangte Aufmerksamkeit unweigerlich reduziert hätte. Eine solche Ablenkung wird dem Beschuldigten in der Anklage aber nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich. -7-