Entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft handelt es sich beim vorliegenden Strassenabschnitt nicht um ein dicht bebautes Wohn- und Geschäftsquartier mit vielen Einmündungen auf die Zürcherstrasse (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 2). Weitere Abgleiche der aktenkundigen Bildaufnahmen (UA act. 24 und 28) mit jenen aus Google Street View zeigen, dass die angrenzenden Häuser, Gebäude und Geschäfte beim betroffenen Strassenabschnitt keinen direkten Zugang auf die Zürcherstrasse haben.