Etwas Gegenteiliges ist nicht erstellt. Mithin ist es einerseits gut möglich, dass sich das silberfarbige Fahrzeug, das auf der Bildaufnahme (vgl. UA act. 24) bei der Einmündung von der Steinigstrasse auf die Zürcherstrasse zu sehen ist, sich noch nicht bei der Einmündung befunden hatte, als der Beschuldigte dort vorbeifuhr, andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erst nachher mit Blick auf die vor ihm liegende freie Strecke erheblich beschleunigt hatte. Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht auf einen zusätzlich risikoerhöhenden Umstand geschlossen werden.