Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass zu jenem Zeitpunkt, als er diese Einmündung passiert hat, kein anderer Verkehrsteilnehmer dort gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 6). Etwas Gegenteiliges ist nicht erstellt.