verlassen und von der Steinigstrasse in die Zürcherstrasse einmünden wollen, sind früh erkennbar. Der Beschuldigte bestätigte mehrfach, dass er diese Strecke gut kenne (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 4; UA act. 37; VA act. 14), weshalb er wusste, wo sich diese mögliche Gefahrenquelle befindet und deshalb auch gezielt schauen konnte, ob sich diesem gut einsehbaren Bereich andere Verkehrsteilnehmer näherten. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass zu jenem Zeitpunkt, als er diese Einmündung passiert hat, kein anderer Verkehrsteilnehmer dort gewesen sei (vgl. Protokoll