Die Gefährdung weiterer Verkehrseilnehmer kann anhand der aktenkundigen Fotoaufnahmen, welche nur einen bestimmten Moment aufzeichneten, nicht abschliessend beurteilt werden. So kann nicht festgestellt werden, ob das stillstehende silberne Fahrzeug, welches auf der Bildaufnahme (vgl. UA act. 24) bei der Einmündung von der Steinigstrasse auf die Zürcherstrasse zu sehen ist, bereits zu jenem Zeitpunkt dort stand, als sich der Beschuldigte vor oder auf dessen Höhe befunden hat und ob der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung unterwegs war.