Fahrzeugen eingehalten werden konnte. Beim fraglichen Streckenabschnitt muss sodann berücksichtigt werden, dass die Strecke in Fahrtrichtung des Beschuldigten zunehmend breiter wird. Die Fahrbahn wird sodann zuerst durch eine Sperrfläche und später durch eine Mauer von der Gegenfahrbahn abgetrennt (vgl. UA act. 24 ff. und 42.9 f.). Mit zunehmendem Abstand zum Gegenverkehr lässt die vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer als geringer erscheinen, weshalb trotz massiver Geschwindigkeitsüberschreitung keine zusätzliche qualifiziert erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt.