und 42.9 f.). In Übereinstimmung zu den Aussagen des Beschuldigen sind auf den aktenkundigen Fotoaufnahmen keine Velofahrer ersichtlich, die zum Tatzeitpunkt hätten gefährdet werden können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 6; UA act. 21 und 24 ff.). Auch wenn auf den Fotoaufnahmen zu erkennen ist, dass sich dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn näherte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen Strassenabschnitt – wie bereits erwähnt – um eine gerade und übersichtliche Strecke handelt, ohne Kurven, Trottoir oder Fussgängerstreifen.