Ausmass auszumachen. Die Sicht- sowie Wetterverhältnisse waren zur Tatzeit gut und die Strassenverhältnisse trocken (UA act. 21 f. und 38). Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung ist auf der Zürcherstrasse in Fahrtrichtung Spreitenbach erfolgt. Die dem ortskundigen Beschuldigten bekannte Strecke (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 4; UA act. 37; VA act. 14) zeichnet sich dadurch aus, dass sie gerade verläuft, übersichtlich ist und über einen separaten Fahrradstreifen verfügt (UA act. 24 ff. und 42.9 f.)