Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorinstanz, wie mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft, erkennen zu Recht, dass der Beschuldigte, unabhängig davon, wie lange er seinen Führerschein im Tatzeitpunkt schon besessen hat, als Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG gilt (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 42.6 mit den Gerichtsakten [GA] Berufungsbegründung vom 10. Februar 2025, Ziff. 1.3. auf S. 2; vorinstanzliche Akten [VA] act. 46 ff.). Art. 90 Abs. 3ter SVG ist nach dem Ausgeführten somit anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist.