Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Der klare Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG nennt einzig Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen, die die Anwendbarkeit dieser Norm ausschliessen. Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders -4- krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet.