2.2. Die Vorinstanz hat für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. b SVG eine bedingte Geldstrafe von 165 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten anstatt einer bedingten Geldstrafe, Probezeit 2 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.