1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Baden richtet sich gegen die erstinstanzliche Strafzumessung. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe. Nicht angefochten und damit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. -3-