3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei statt zu einer bedingten Geldstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen. 3.2. Am 10. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein. 3.3. Am 3. März 2025 reichte der Beschuldigte eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Dezember 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: