3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 194.30, gesamthaft Fr. 1'694.30 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'000.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. - 16 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)