2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.