erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) selbst zu tragen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig.