Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung auszurichten, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47 E. 4.1). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend hat der Beschuldigte die - 15 -