Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 – von insgesamt Fr. 3'000.00 für beide Verfahren (mit SST.2024.27) – vollumfänglich aufzuerlegen.