Die Kantonale Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung grossmehrheitlich. Sie unterliegt lediglich mit ihren Anträgen betreffend die Tagessatzund Bussenhöhe marginal, wobei es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt handelt, da die Tagessatz- und Bussenhöhe von Amtes wegen und nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn anteilsmässig entfallenden (vgl. Art.