Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 14 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 7. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1).