Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 angemessen.