6.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Steuererklärung monatlich rund Fr. 8'465.00 netto inkl. 13. Monatslohn (jährlich Fr. 110'049.00). Davon sind ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge etc. sowie Unterstützungsabzüge für seine Frau und seine vier Kinder von 62.5 % vorzunehmen, so dass sich gesamthaft ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 80.00 ergibt. Damit beläuft sich die Geldstrafe auf insgesamt Fr. 4'800.00 (60 x Fr. 80.00).