6.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Juni 2024). Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich doch daraus keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren, womit es bei den 60 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.