Insgesamt ist festzustellen, dass die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der Bandbreite von Handlungen, die unter Art. 320 StGB fallen, von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.