eine ihm bekannte Person gesendet hat, weshalb von einem sehr begrenzten Empfängerkreis auszugehen ist. Es wäre für ihn jedoch ein Leichtes gewesen, die Beantwortung der Anfrage von B._____ zu verweigern, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht mehrmals beteuerte, sich seiner diesbezüglichen Geheimhaltungspflicht bewusst zu sein. Insgesamt ist festzustellen, dass die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist.