6.3. 6.3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1).