_ telefonisch weitergeleitet hat, hat er dieses einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht und damit offenbart. Der Beschuldigte wiederholte im Laufe des Verfahrens mehrmals, dass er sich des Amtsgeheimnisses in Bezug auf die Information betreffend die Verhaftung von C._____ im Klaren gewesen sei (GA act. 21 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9), womit die Offenbarung entsprechend vorsätzlich erfolgte. Der Beschuldigte hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der Verletzung eines Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.