5.2. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres als Beamter im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB und damit als Täter qualifiziert werden. Beim Hinweis im Informationssystem Polaris, ob gegen C._____ ein Strafverfahren eröffnet wurde bzw. ein solches läuft, handelt sich um eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (d.h. C._____) ein berechtigtes Interesse hat, womit von einem Geheimnis gemäss Art. 320 Ziff.1 StGB auszugehen ist. Indem der Beschuldigte das Geheimnis an B._____ telefonisch weitergeleitet hat, hat er dieses einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht und damit offenbart.