Vor diesem Hintergrund bestand für B._____ keinerlei Notwendigkeit, den Beschuldigten einer Straftat zu bezichtigen, zumal er sich in der vorliegenden Konstellation als Anstifter selbst belastet hat. 4.4. Anhand der sich aus den Akten ergebenden Umständen und der Befragung des Zeugen B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ist es für das Obergericht damit erstellt, dass der Beschuldigte am 18. September 2020 die Anfrage von B._____, ob C._____ «inegnoh» worden sei, telefonisch beantwortet hat. Das sich nicht in den Akten befindliche Telefonat - 11 -