4.3.5. Zusammenfassend kann in Abweichung von der Vorinstanz nicht gesagt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind. B._____ konnte im Besonderen über das Kerngeschehen detailliert berichten, vereinzelte Widersprüche in seinen Aussagen betreffen nebensächliche Sachverhaltspunkte. Darüber hinaus ist bei B._____ kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Der Beschuldigte und B._____ kennen sich aus gemeinsamen Zeiten bei der Polizei und haben auch danach – wenn auch nicht mehr regelmässig – immer wieder Kontakt zueinander gehabt (act. UA act. 3 104 Ziff. 60 und 64; GA act. 21). Vor diesem Hintergrund bestand für B.___